1.22 Januar 2022 Liebe Mandanten und Geschäftspartner, auf den folgenden Seiten erlauben wir uns, Sie über die neusten Entwicklungen des Steuerrechts zu informieren. Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern. Lohnsteuer 10.01.2022 Kirchensteuer 10.01.2022 Solidaritätszuschlag 10.01.2022 Umsatzsteuer 10.01.2022 Steuertermine im Monat Januar Sozialversicherung 27.01.2022
2 HSP NEWS DER MONAT 1.22 Newsdienst Aktuelles aus den Bereichen Steuern, Recht und Wirtschaft im Monat Januar 2022. Wichtige Neuregelungen ab Januar 2022 Der Grundfreibetrag steigt um 204 Euro. Damit soll das Existenzminimum für Erwachsene steuerfrei gestellt werden. Bei einem Ledigen wird demnach erst ab einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 9.948 Euro im Jahr Einkommensteuer fällig. Bei Ehepaaren bzw. eingetragenen Lebenspartnern verdoppelt sich der Betrag auf 19.896 Euro. Vorsorgeaufwendungen für das Alter können 2022 steuerlich besser abgesetzt werden. Für die Berücksichtigung der Sonderausgaben gilt 2022 ein Höchstbetrag von 25.639 Euro. Maximal können davon im kommenden Jahr 94 % abgesetzt werden. Alleinstehende können demnach 24.101 Euro und Ehepaare bzw. eingetragene Lebenspartner 48.202 Euro steuerlich geltend machen. Bei der Rentenbesteuerung erhöht sich ab 1. Januar der steuerpflichtige Rentenanteil von 81 auf 82 %. Somit bleiben nur noch 18 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente steuerfrei. Dieser Anteil gilt für im Jahr 2022 neu hinzukommende Rentnerjahrgänge. Bei Bestandsrenten bleibt der festgesetzte steuerfreie Rentenbetrag bestehen. Wer seit 2019 eine betriebliche Altersvorsorge abgeschlossen hat, bekommt 15 % Zuschuss vom Arbeitgeber. Ab 2022 muss dieser Zuschuss auch für Altverträge gezahlt werden. Den vollen Zuschuss erhält, wessen Verdienst unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung liegt - die beträgt 58.050 Euro brutto im Jahr 2022. Bei höherem Verdienst darf der Zuschuss gleitend abgesenkt werden. Corona-Bonus läuft aus: Arbeitgeber können Mitarbeitern einen Bonus von bis zu 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Erfasst werden Sonderleistungen, die Beschäftigte zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. März 2022 erhalten. Voraussetzung ist, dass die Sonderzahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. Zum 1. Januar 2022 wird die Sachbezugsfreigrenze von bisher 44 Euro monatlich auf 50 Euro angehoben. Die Freigrenze gilt für Sachzuwendungen, etwa Gutscheine, die Beschäftigten monatlich überlassen werden. Bis zur Freigrenze können die Zuwendungen steuerfrei behandelt werden. Das Überschreiten der Freigrenze führt zu einer Steuerpflicht des gesamten zugewendeten Betrages. Ein Zusammenrechnen der monatlichen Beträge auf einen Jahresbetrag ist nicht zulässig. Sachbezugswerte 2022: Der Verbraucherpreisindex ist im maßgeblichen Zeitraum von Juni 2020 bis Juni 2021 um 2,8 Prozentpunkte gestiegen. Auf dieser Grundlage wurde der Wert für Verpflegung von 263 Euro auf 270 Euro (Frühstück 56 Euro, Mittag- und Abendessen jeweils 107 Euro) angehoben. Der Wert für Mieten und Unterkunft erhöht sich um 1,7 % von 237 Euro auf 241 Euro. Der gesetzliche Mindestlohn steigt ab dem 1. Januar von 9,60 Euro auf 9,82 Euro pro Stunde. Zum 1. Juli 2022 soll er dann noch einmal auf 10,45 Euro pro Stunde angehoben werden. Der neue Mindestlohn gilt auch für Minijobs. Aber: Der Verdienst darf 450 Euro monatlich trotzdem nicht überschreiten. Ansonsten wird das Arbeitsverhältnis sozialversicherungspflichtig. Mit der Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung (KugverlV) vom 24. November 2021 wird die Möglichkeit, die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes von bis zu 24 Monaten nutzen zu können, für weitere drei Monate bis zum 31. März 2022 verlängert. Auch die Erleichterungen und Sonderregelungen für den Bezug des Kurzarbeitergeldes sind entsprechend verlängert. Die bisherige vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge wird auf die Hälfte reduziert. Besonderheit: Arbeitgebern werden weitere 50 % der Sozialversicherungsbeiträge erstattet, wenn ihre Beschäftigten während der Kurzarbeit an einer unter bestimmten Voraussetzungen geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen. Lehrgangskosten für diese Weiterbildungen können, abhängig von der Betriebsgröße, ganz oder teilweise erstattet werden. Ab 1 Januar 2022 ist die Steuer-ID gewerblicher Mini-jobber über das elektronische Meldeverfahren an die Minijob-Zentrale zu übermitteln - unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die Steuer pauschal an die Mini-job-Zentrale zahlt oder die individuelle Besteuerung nach der Lohnsteuerklasse über das Finanzamt vornimmt. Außerdem muss in der Datenübermittlung die Art der Versteuerung angegeben werden. Im Haushaltsscheck-Verfahren erfragt die Minijob-Zentrale die Steuer-ID nur in den Fällen, in denen ausnahmsweise keine Pauschsteuer gezahlt wird. Jahreswechsel Lohnsteuer für digitale Betriebsfeier? Auch bei Online-Betriebsfeiern gelten die lohnsteuerrechtlichen Regelungen, d. h. Zuwendungen der Firma i. R. einer digitalen Betriebsfeier bleiben bis zu einem Betrag von 110 Euro je Mitarbeiter steuerfrei. Für diese Grenze werden alle Aufwendungen einschließlich der Umsatzsteuer zum Beispiel für Speisen oder Geschenke zusammengerechnet. Maximal kann ein Unternehmen zwei Veranstaltungen pro Jahr für seine Belegschaft durchführen, ohne dass Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen. Wenn die Betriebsfeier mehr kostet, sind für den Teil, der die Grenze übersteigt, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge beim Mitarbeiter abzurechnen. Denn dann gilt die Betriebsfeier als geldwerter Vorteil. Alternativ kann die Firma den höheren Aufwand pauschal versteuern. An der Feier müssen alle Beschäftigten der Firma teilnehmen dürfen. Auch ausgeschiedene Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Leiharbeitskräfte, Aushilfen, Praktikanten, Referendare und auch Angehörige zählen dazu. Wenn nur eine Abteilung feiert, muss auch hier jedes Teammitglied teilnehmen können. Einladungen nur nach Hierarchie, Umsatzzahlen oder Funktion sind lohnsteuerrechtlich unzulässig. Ob am Ende tatsächlich teilgenommen wird, bleibt den Mitarbeitern selbst überlassen. Lohnsteuer
3 HSP NEWS Geänderte Umsatzsteuerregeln für landwirtschaftliche Betriebe Ab dem neuen Jahr gelten Änderungen in der Besteuerung kleinerer land- und forstwirtschaftlicher Betriebe. Einem entsprechenden Gesetz aus dem Deutschen Bundestag hat der Bundesrat am 17. Dezember 2021 zugestimmt. Es wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Der Umsatzsteuer-Durchschnittssatz für die vereinfachte Besteuerung pauschalierender land- und forstwirtschaftlicher Betriebe sinkt ab dem Jahr 2022 von 10,7 auf 9,5 %. Betroffen sind Betriebe mit bis zu 600.000 Euro Jahresumsatz. Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum umsatzsteuerlichen Zuordnungswahlrecht Der Europäische Gerichtshof hat entscheiden, dass die von der Finanzverwaltung gesetzte Frist für das umsatzsteuerliche Zuordnungswahlrecht bei gemischt genutzten Gegenständen (z. B. ein Einfamilienhaus oder Photovoltaikanlage wird sowohl privat als auch unternehmerisch genutzt) grundsätzlich europarechtskonform sei. Das bedeutet, dass das Zuordnungswahlrecht dem Finanzamt bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist für die Umsatzsteuererklärung mitgeteilt werden. Zu beachten ist dabei, dass bei der Fristberechnung bestehende Fristverlängerungen für die Erstellung der Erklärung durch einen Steuerberater nicht berücksichtigt werden kann. Zum Zeitraum der Rechnungsberichtigung bei zu Unrecht ausgewiesener Umsatzsteuer Wenn der Rechnungsempfänger den Vorsteuerabzug geltend gemacht hat, ist der aufgrund eines unberechtigten Steuerausweises geschuldete Steuerbetrag für den Zeitraum zu berichtigen, in dem der Rechnungsempfänger die Vorsteuer an das Finanzamt zurückzahlt. Auf den Zeitpunkt der Berichtigungsbeantragung beim Finanzamt oder den einer Rechnungsberichtigung kommt es nicht an. So entschied der Bundesfinanzhof. Die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrages sei unter den im Umsatzsteuergesetz weiter bezeichneten Bedingungen für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden sei. Ein Vorsteuerabzug beim Empfänger der Rechnung dürfe nicht durchgeführt oder die geltend gemachte Vorsteuer dürfe nicht an die Finanzbehörde zurückgezahlt worden sein. Drittes Corona-Steuerhilfegesetz – Weitergeltung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes Die Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in Höhe von 7 % für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, die eigentlich zum 30. Juni 2021 hätte beendet sein müssen, wurde befristet bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Die Abgabe von Getränken ist hiervon ausgeschlossen. . DER MONAT 1.22 Fahrtkosten als Reisekosten? - Zum typischerweise arbeitstäglichen Aufsuchen eines Sammelpunkts Der Bundesfinanzhof hat seine Grundsätze zu den Reisekosten im Zusammenhang mit dem arbeitstäglichen Aufsuchen eines Sammelpunkts weiter konkretisiert. Entscheidend sei, ob der Arbeitnehmer aus der Sicht ex ante nach den arbeitsrechtlichen Festlegungen dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen habe. Die arbeitsrechtliche Anordnung des Arbeitgebers als solche müsse für ihre steuerliche Wirksamkeit nicht dokumentiert werden. Rücklage für Ersatzbeschaffung – Verlängerung der Reinvestitionsfrist Das Bundesfinanzministerium hat die Reinvestitionsfrist für die Übertragung stiller Reserven auf Ersatzwirtschaftsgüter des Anlage- oder Umlaufvermögens nach Bildung einer Rücklage erneut verlängert. Die Frist verlängert sich um zwei Jahre, wenn die Rücklage ansonsten am Schluss des nach dem 29. Februar 2020 und vor dem 1. Januar 2021 enden Wirtschaftsjahr aufzulösen wäre. Sie verlängert sich um ein Jahr, wenn die Rücklage am Schluss des nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2022 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre. Corona - Steuerrechtliche Erleichterungen Laut Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) klargestellt, dass die Corona-Hilfen zwar nicht als Entschädigungen i. S. d. Einkommensteuergesetzes gelten, jedoch die allgemeinen Regelungen zur ertragsteuerlichen Behandlung von Investitionszuschüssen anwendbar sind, soweit die gezahlten Hilfen auch Anteile für die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens enthalten. Dadurch ist die Möglichkeit gegeben, erhaltene Hilfen von den Anschaffungskosten zu kürzen und somit die sofortige Besteuerung derartiger Hilfsleistungen zu vermeiden. Die Versteuerung erfolgt demzufolge durch gekürzte Bemessungsgrundlagen zur Absetzung für Abnutzung verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. Einkommensteuer Umsatzsteuer Zeitraum 01.01.21– 31.12.22 ab 01.01.23 Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle 7 % 19 % Speisen Außerhausgeschäft (Imbiss/Lieferung/ Abholung) 7 % 7 % Getränke (Grundsatz) 19 % 19 % HINWEIS Dies gilt für alle offenen Fälle! Sonstiges Das Transparenzregister – Ab sofort ein Vollregister Zum 1. August 2021 ist das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) in Kraft getreten, welches das Geldwäschegesetz (GWG) in Teilen neu gestaltet hat. Der Kreis der Betroffenen, die in das Register einzutragen sind, sowie der inhaltliche Umfang der Meldepflicht sind erweitert worden. Die wesent- liche Änderung besteht aber darin, dass das Register mit dem Weg-
HSP NEWS DER MONAT 1.22 4 Quelle für den Inhalt von DER MONAT 1.22: Monatsinformation Januar 2022. Herausgeber: DATEV eG, 90329 Nürnberg ist eine Kooperation aus eigenständigen, also rechtlich selbstständigen Steuerkanzleien, Rechtsanwaltskanzleien und Wirtschaftsprüfungskanzleien. Mandatsverhältnisse werden mit der jeweiligen Kanzlei und nicht mit dem Kooperationsverbund geschlossen. Die Mitgliedskanzleien der HSP GRUPPE kooperieren u. a. in den Bereichen IT, Datenschutz und Datensicherheit, Personalmanagement, Marketing, fachlicher Austausch und gemeinsame Fachveranstaltungen, Qualitätssicherung sowie wechselseitige fachliche Unterstützung bei Bedarf und vorheriger Zustimmung des Rat suchenden Mandanten. Zur Wahrung der Verschwiegenheitspflicht ist eine wechselseitige Einsichtnahme in Daten ohne Einwilligung des Mandanten technisch ausgeschlossen. Unsere Mandanten profitieren jedoch von der breiten Wissensbasis in den vorgenannten Bereichen. Die HSP GRUPPE Keine Lohnfortzahlung im Lockdown Muss der Arbeitgeber seinen Betrieb aufgrund eines staatlich verfügten allgemeinen „Lockdowns“ zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorübergehend schließen, trägt er nach einem Urteil des Bundes- arbeitsgerichts nicht das Risiko des Arbeitsausfalls und ist nicht verpflichtet, den Beschäftigten Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu zahlen. Der Arbeitgeber trage nicht das Risiko des Arbeitsausfalls, wenn zum Schutz der Bevölkerung vor schweren und tödlichen Krankheitsverläufen infolge von SARSCoV-2-Infektionen durch behördliche Anordnung in einem Bundesland die sozialen Kontakte auf ein Minimum reduziert und nahezu flächendeckend alle nicht für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Einrichtungen geschlossen werden. In so einem Fall realisiere sich nicht ein in einem bestimmten Betrieb angelegtes Betriebsrisiko. Arbeitsrecht fall der bisher geltenden Mitteilungs- fiktion die Gestalt eines Vollregisters annimmt. Der Meldepflicht wird nicht länger dadurch genüge getan, dass die erforderlichen Angaben über ein anderes öffentlich geführtes Register wie z. B. das Handelsregister abrufbar sind. Bisher war eine Mitteilung gemäß Geldwäschegesetz nur dann notwendig, wenn die zu machenden Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten nicht über andere öffentlich geführte Register wie z. B. über das Handelsregister elektronisch zugänglich waren (Meldefiktion). Mit Wirkung zum 1. August 2021 ist die Meldefiktion weggefallen und das Transparenzregister zum Voll- register erstarkt. Dies hat zur Folge, dass zuvor entbehrliche Mittelungen nun erforderlich werden. Als Erleichterung hat der Gesetzgeber für Vereinigungen, die bis zum 31. Juli 2021 von einer Mitteilungspflicht befreit waren, Übergangsfristen normiert. Demnach müssen ● Aktiengesellschaften, SE und Kommanditgesellschaften auf Aktien bis spätestens 31. März 2022, ● Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, europäische Genossenschaften oder Partnerschaften bis spätestens 30. Juli 2022 und ● alle anderen Mitteilungspflichtigen bis spätestens 31. Dezember 2022 ihre Mitteilung vornehmen. Die nötigen Angaben müssen über das Portal www.transparenzregister.de an das Register gemacht werden. Bei Verstößen gegen die Meldepflicht drohen Sanktionen in Form von empfindlichen Bußgeldern. Corona-Krise: Weitere Verlängerung der verfahrensrechtlichen Steuererleichterungen Das Bundesfinanzministerium hat eine weitere Verlängerung der Regelungen erlassen, die für die von den Folgen der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen steuerliche Erleichterungen vorsehen. Von besonderer Bedeutung ist die Möglichkeit, Steuerforderungen weiterhin zinslos zu stunden. Zu den befristeten Steuererleichterungen zählen u. a.: ● Stundung von fälligen Steuern ● Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen ● Anpassung von Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 und 2022 Die Anträge auf Stundung bzw. Vollstreckungsaufschub sind bis zum 31. Januar 2022 zu stellen. Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen können bis zum 30. Juni 2022 gestellt werden. Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich von der Corona-Krise betroffen sind. Wegen den Detailregelungen des Bundesfinanzministeriums sprechen Sie uns bitte an. Bundesrat stimmt über Verlängerung der Unternehmenshilfen ab Der Bundesrat hat über die Verlängerung von Corona-Hilfen für Unternehmen aus demWirtschaftsstabilisierungsfonds abgestimmt. Nach derzeitiger Rechtslage sind Unterstützungen für Unternehmen, die aufgrund der Corona-Krise in Not gerieten, nur bis Ende des Jahres möglich - diese Befristung dehnt der Bundestagsbeschluss nun um sechs Monate bis Ende Juni 2022 aus. Herausgeber HSP GRUPPE Servicegesellschaft mbH & Co. KG Gehägestr. 20 Q, 30655 Hannover Tel.: 0511 / 399 64 - 0 Fax: 0511 / 399 64 - 25 Anregungen, Kritik und Leserbriefe senden Sie bitte bevorzugt an: redaktion@hsp-gruppe.de Wir behalten uns vor, Leserbriefe/eMails – mit vollständigem Namen, Anschrift und eMail-Adresse – auch gekürzt, zu veröffentlichen (bitte teilen Sie uns mit, wenn Sie mit einer Veröffentlichung nicht einverstanden sind). Für unverlangt eingesandte Manuskripte übernehmen wir keine Haftung. Inhaltlich verantwortlich HSP GRUPPE Servicegesellschaft mbH & Co. 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