Anwaltskosten berechnen
Wie hoch sind die Anwaltskosten? Der Anwaltskostenrechner berechnet das Honorar nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
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Weitere InformationenAnwaltskosten : Fragen und Antworten
Was kostet eine Erstberatung beim Anwalt?
Grundsätzlich ist eine Erstberatung bei einem Anwalt in Deutschland nicht kostenfrei. Es ist üblich, dass hierfür eine Vergütung berechnet wird. Die Höhe ist allerdings gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Für Verbraucher gilt eine Obergrenze von 190,00 Euro (zzgl. Mehrwertsteuer). Diese erstreckt sich über alle Rechtsgebiete wie das Verkehrsrecht, Familienrecht und Arbeitsrecht. Wichtig: Für Freiberufler und Gewerbetreibende gilt diese Obergrenze nicht, hier kann die Gebühr für eine Erstberatung beim Anwalt höher liegen.
Wie hoch sind Anwaltsgebühren in Deutschland?
Die Gebühren, die ein Anwalt berechnen kann, sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Die jüngste Anpassung erfolgte zum 1. Januar 2021. Die Gesamtkosten entstehen zum einen aus der Vergütung, zum anderen durch Auslagen. Die jeweilige Höhe ist geregelt. Hierbei gibt es eine grundsätzliche Differenzierung zwischen Anwaltskosten für außergerichtliche Beratung und dem Honorar für gerichtliche oder außergerichtliche Vertretung. Bei einer außergerichtlichen Beratung greifen Mindestgebühren, allerdings kann der Anwalt mit seinen Auftraggebern individuell höhere Vergütungen festlegen. Das Honorar für eine außergerichtliche oder gerichtliche Vertretung ist variabel, es richtet sich nach dem Streitwert und dem Arbeitsaufwand. Mit unserem Anwaltskostenrechner können Sie Anwaltskosten direkt online kalkulieren.
Ist ein außergerichtliches Vorgehen lohnenswert?
Ein Vorteil der außergerichtlichen Verfahren ist, dass sie meist deutlich weniger Zeit als Gerichtsverfahren beanspruchen. Zudem fallen keine Gerichtskosten an. Statt einer aufwendigen Verhandlung ist eine schnelle Konfliktlösung das Ziel. Ob ein solches Verfahren zum Erfolg führen kann, hängt jedoch sehr stark vom Einzelfall ab. Erörtern Sie die Frage, ob Sie ein außergerichtliches Vorgehen anstreben sollten, daher immer mit Ihrem Anwalt.
Werden Anwaltsgebühren angerechnet, zum Beispiel aus vorherigen Instanzen?
Nein, Anwaltsgebühren aus vorhergehenden Instanzen werden in der nächsten Instanz weder voll noch anteilig angerechnet. Stattdessen gibt es für jede Instanz eine eigene Gebührenordnung. Hierbei greift die Besonderheit, dass der Faktor für Termins- und Verfahrensgebühr steigt. Folglich werden Anwaltskosten mit jeder Instanz höher. Hinzu kommt, dass derjenige, der den Zivilprozess letztlich verliert, sämtliche Kosten – also Gerichtskosten und Anwaltsgebühren auch für die Gegenseite – übernehmen muss.
Bei einer außergerichtlichen Vertretung oder in einem gerichtlichen Mahnverfahren ist das anders. Hier werden Kosten zum Teil angerechnet: Geschäftsgebühren aus einer außergerichtlichen Vertretung werden in einem gerichtlichen Mahnverfahren bzw. in erster Instanz zur Hälfte angerechnet, allerdings nur bis zu einem Höchstwert von 0,75 Gebührensätzen. Gebühren aus einem Mahnverfahren werden in der ersten Instanz voll auf die Verfahrensgebühren angerechnet. Das gilt auch dann, wenn im vorherigen Mahnverfahren bereits außergerichtliche Gebühren angerechnet wurden: Die Anrechnung der Gebühren aus dem Mahnverfahren auf die Verfahrensgebühren in erster Instanz erfolgt ohne Abzug.
Wie teuer ist ein Gerichtsprozess?
Gesamtkosten für einen Prozess entstehen aus mehreren Teilen. Das sind zum einen die Gerichtskosten, zum anderen die Anwaltskosten. Die Gerichtskosten setzen sich wiederum aus gerichtlichen Gebühren und Auslagen zusammen. Während die Gebühren meist vom Streitwert abhängen, richten sich die Auslagen nach Umfang und Aufwand des Verfahrens. Auslagen entstehen zum Beispiel für die Entschädigung von Zeugen, für Sachgutachten, aber auch in Form von Pauschalen. Ist von Prozesskosten die Rede, gehören hierzu die Gerichtskosten und die Anwaltskosten beider Seiten. Am Ende des Verfahrens entscheidet das Gericht, wer die Kosten zu tragen hat. Wenn Sie die Prozesskosten abschätzen möchten, hilft unser Prozesskostenrechner.
Darf mein Anwalt für aufwendige Prozesse höhere Kosten verlangen?
Vom Grundsatz her sind die Gebühren, die ein Anwalt berechnen darf, im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Es gibt jedoch Verfahren, in denen die gesetzliche Vergütung im Verhältnis zum Aufwand gering ausfällt. Daher gibt es die Möglichkeit, dass ein Anwalt mit seinem Mandanten schriftlich eine individuelle Honorarvereinbarung trifft. Diese fällt dann höher aus als der im RVG vorgegebene Satz.
Sind Anwaltskosten von der Steuer absetzbar?
Das kommt auf den Einzelfall an, manchmal ist das möglich. Anwaltskosten, Gerichtskosten und eventuelle Gutachtergebühren lassen sich dann als Werbungskosten geltend machen. Wann das möglich ist, zeigen einige Fälle aus der Praxis. Vermieter dürfen zum Beispiel Kosten geltend machen, die in Rechtsstreitigkeiten mit Mietern entstehen. Ebenso Arbeitnehmer, die mit ihrem Arbeitgeber eine Auseinandersetzung führen oder wegen eines Unfalls auf dem Weg zur Arbeitsstelle prozessieren. Auch Rentner, die in Bezug auf die Rentenversicherung ein Verfahren führen, können diese Belastung entsprechend angeben. Die Kosten für eine Scheidung werden hingegen nur in Ausnahmefällen anerkannt.
Rechner für Anwaltskosten : Hintergrundwissen
Änderungen ab 1. Januar 2021 werden berücksichtigt
Zum 1. Januar 2021 wurden die Gebühren für Rechtsanwälte und Gerichte erhöht. Das Kostenrechtsänderungsgesetz bewirkt unter anderem eine Erhöhung der Wertgebühren in der Anwaltskostentabelle um etwa 10 Prozent. Der Anwaltskostenrechner berücksichtigt diese Änderungen.
Anwaltskostenrechner: So berechnen Sie das Honorar
Die Kosten für eine rechtliche Auseinandersetzung hängen von verschiedenen Faktoren ab. Sie können die möglichen Kosten für unterschiedliche Situationen berechnen lassen. Dabei berücksichtigt der Rechner alle Besonderheiten, etwa die Kosten für ein Mahnverfahren oder eventuelle außergerichtliche Gebühren. Auch die Vertretung mehrerer Mandanten wird entsprechend erfasst. Nach der Berechnung erhalten Sie über die Info-Buttons eine genaue Herleitung der Anwaltskostenberechnung. Sie sehen außerdem eventuelle Gerichtskosten und Anwaltskosten, die der Gegenseite entstehen können (für genaue Details dazu besuchen Sie unseren Prozesskostenrechner). Für ein individuelles Ergebnis legen Sie zu Beginn fest, welches Szenario Sie berechnen lassen möchten. Sind Sie an einer außergerichtlichen Vertretung durch Ihren Anwalt interessiert? Möchten Sie im Rahmen eines gerichtlichen Mahnverfahrens vertreten werden, zum Beispiel im Anschluss an ein nicht erfolgreiches Vorgehen außerhalb des Gerichts? Oder wollen Sie direkt den Klageweg vor Gericht mit anwaltlichem Beistand beschreiten? Anhand dieser Angaben erfolgt eine Berechnung der Anwaltskosten für Ihren Fall.
Schritt für Schritt: Eingabehilfen für den Anwaltskostenrechner
Die Grundlage für unseren Anwaltskostenrechner ist die Gebührentabelle für Anwaltskosten nach § 13 RVG. Anwendung findet der Rechner daher überwiegend für zivilrechtliche Streitigkeiten, insbesondere dann, wenn Geldansprüche zwischen Privatpersonen und/oder Unternehmen bestehen.
Gegenstandswert und Streitwert
Für die Auseinandersetzung ist der Streit- oder Gegenstandswert elementar. Es handelt sich dabei um den Betrag, um den die beiden Parteien streiten.
Gut zu wissen: Gegenstandswert oder Streitwert? Das hängt vom Verfahren ab. Vom Gegenstandswert sprechen Juristen bei außergerichtlichen Auseinandersetzungen, vor Gericht (Mahnverfahren und Gerichtsprozess) geht es um einen Streitwert. Der jeweilige Wert ist die Bemessungsgrundlage für die Rechtsanwaltsgebühren. Es gibt hierfür eine Tabelle gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, in der eine Wertgebühr festgelegt wird. Diese Wertgebühr ist vom Streitwert abhängig und stellt den einfachen Satz dar. Im RVG sind außerdem Vielfache festgelegt, gemäß denen der Rechtsanwalt seine Tätigkeit abrechnen kann.
Wie hoch ist der Streitwert? Vom Prinzip her handelt es sich hierbei um das finanzielle Interesse, das ein Mandant an der Klärung hat. Einfach ist es zum Beispiel dann, wenn es um eine ausstehende Zahlung geht. Dann entspricht der Streitwert der Höhe dieser Forderung. Ist eine Sache Gegenstand der Streitigkeit, erfolgt eine Schätzung.
In anderen Fällen ist der Streitwert nicht so leicht zu ermitteln, zum Beispiel im Arbeitsrecht, bei wiederkehrenden Leistungen (Miete u. Ä.) oder bei Gegenständen, die kompliziert zu bewerten sind. Letzteres könnte eine Domain sein.
Hier greifen oftmals spezielle Regelungen. Bei einer Auseinandersetzung um die rechtmäßige Kündigung einer Mietsache wird die Jahresmiete herangezogen. Im Arbeitsrecht, etwa bei Kündigung oder Abmahnung, sind es drei Monatsgehälter. Wichtig: In der 1. Instanz muss bei arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen jede Partei die Kosten für die anwaltliche Vertretung selbst tragen.
Anzahl der Mandanten
Je mehr Mandanten ein Anwalt in gleicher Sache vertritt, umso höher fällt die Geschäfts- oder Verfahrensgebühr aus. Konkret erhöht sie sich pro Person um 0,3 Gebührensätze – allerdings nur bis zu einem Höchstwert von 2,0. Das bedeutet, dass die Kosten bei mehr als acht Mandanten nicht weiter steigen.
Außergerichtliche Vertretung
Eine Auseinandersetzung muss nicht immer vor Gericht landen. Mit der Hilfe eines Anwalts lässt sich häufig eine außergerichtliche Vereinbarung erzielen. Wenn das gelingt, fallen keine Gerichtskosten und in der Regel auch keine Kosten für den gegnerischen Anwalt an. Wenn der Versuch allerdings scheitert, waren die Bemühungen umsonst. Ein Teil der Kosten für eine außergerichtliche Vertretung wird allerdings im Gerichtsverfahren angerechnet.
Die Gebühren, die für eine außergerichtliche Vertretung anfallen, werden vom Rechtsanwalt gemäß RVG berechnet. Sie richten sich nach dem jeweiligen Gegenstandswert. Eine Besonderheit ist, dass es für diesen Fall einen Gebührenrahmen gibt und nicht (wie bei der gerichtlichen Vertretung) eine feststehende Gebühr. Der Anwalt entscheidet je nach Schwierigkeit und Aufwand, wie viel er abrechnet. Möglich ist das 0,5- bis 2,5-fache des Gebührensatzes gemäß Gebührentabelle im RVG. Diese Kosten werden als Geschäftsgebühr bezeichnet. Üblich ist ein 1,3-facher Satz als Gebühr. Dieser Wert wird daher vom Anwaltskostenrechner herangezogen. Gut zu wissen: Ein Satz von über 1,3 ist nur dann möglich, wenn der Fall besonders schwierig ist oder der Umfang der Tätigkeit besonders groß ausfällt.
Was ist, wenn die außergerichtlichen Bemühungen nicht zum Erfolg führen? Dann gibt es zwei Möglichkeiten: Klageerhebung oder Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens. Wenn der Streit vor Gericht fortgesetzt wird, wird ein Teil der Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Tätigkeit auf die Verfahrensgebühr angerechnet. Dieser Teil beträgt maximal den 0,75-fachen Satz.
Was ist, wenn die außergerichtlichen Bemühungen erfolgreich sind? Dann wird noch eine Einigungsgebühr fällig, sie beträgt das 1,5-fache des Gebührensatzes. Wichtig: Bei außergerichtlicher Tätigkeit des Anwalts sind Pauschalvergütungen und Zeitvergütungen möglich. Sie werden individuell vereinbart.
Gerichtliches Mahnverfahren
Ein gerichtliches Mahnverfahren kann direkt eröffnet werden, aber auch im Nachgang an eine vorherige außergerichtliche Vertretung. Mahnverfahren sind speziell dazu gedacht, Geldforderungen gerichtlich durchzusetzen. Dafür wurde das Verfahren im Vergleich zu anderen Angelegenheiten vereinfacht. Der Ablauf ist folgendermaßen: Der Schuldner erhält vom Gericht einen Mahnbescheid, der vom Gläubiger beantragt wird. Der Schuldner kann dagegen Widerspruch einlegen oder die Forderung begleichen. Geschieht beides nicht, erlässt das Gericht einen Vollstreckungsbescheid, sofern dieser beantragt wird. Erfolgt dagegen kein Einspruch binnen 14 Tagen, sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen möglich. Damit ist die Vollstreckung ohne Prozess und ohne Urteil realisierbar. Legt der Schuldner allerdings Widerspruch ein, kommt es meistens zum Zivilprozess.
Gerichtsprozess
Ein Gerichtsprozess kann an verschiedenen Punkten anknüpfen: nach einem Mahnverfahren oder nach einer außergerichtlichen Vertretung. Alternativ kann der Prozess auch der erste Schritt sein. Die Gebühren für den eigenen Rechtsanwalt ergeben sich aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Sie entsprechen einem fixen Vielfachen des Gebührensatzes, der dort für den jeweiligen Streitwert festgeschrieben ist. Zusätzlich fallen Gerichtskosten gemäß Gerichtskostengesetz (GKG) und ggf. Gebühren für den Anwalt der Gegenseite an.
Mögliche Instanzen
Es gibt verschiedene Instanzen, in denen Sie vor Gericht klagen können. Das sind: 1. Instanz, Berufung und Revision. Die Anwaltskosten steigen im Allgemeinen mit jeder Instanz. Es wird empfohlen, das Risiko höherer Gebühren mit der Aussicht auf eventuellen Erfolg abzuwägen. Prinzipiell ist in jeder Instanz eine Einigung ohne Richterspruch möglich. Der Anwaltskostenrechner berücksichtigt hier alle Eventualitäten, die Sie entsprechend auswählen können.
Beispiel: So berechnen Sie die Anwaltskosten
Folgender Fall: Herr Schulz hat einen säumigen Kunden. Es geht um eine Gesamtschuld von 50.000 Euro. Nach Rücksprache mit seinem Rechtsanwalt möchte Herr Schulz zunächst einen außergerichtlichen Versuch auf Einigung starten. Das hat jedoch keinen Erfolg und so leitet Herr Schulz mit seinem Anwalt ein Mahnverfahren vor Gericht ein. Der Schuldner erhebt daraufhin Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid. Das führt dazu, dass Herr Schulz seine Summe vor Gericht einklagt. Das Gericht entscheidet in erster Instanz, dass die Forderung berechtigt ist. Es verklagt den Schuldner dazu, die offenen 50.000 Euro zu begleichen.
Der Gegenstandswert (außergerichtlicher Versuch) und der Sachwert (im gerichtlichen Verfahren) betragen 50.000 Euro. Im Folgenden werden die Gesamtkosten für den Anwalt berechnet, die sich aus der außergerichtlichen Vertretung, dem Mahnverfahren und dem erstinstanzlichen Gerichtprozess ergeben.
1. Außergerichtliche Vertretung
1.1 Außergerichtliche Geschäftsgebühr
Herr Schulz beauftragt seinen Rechtsanwalt, außergerichtlich gegenüber dem Schuldner tätig zu werden. Dadurch entstehen Kosten in Form einer Geschäftsgebühr. Im Beispiel handelt es sich um einen Fall mit mittlerem Aufwand, es kann daher vom 1,3-fachem Gebührensatz gemäß RVG ausgegangen werden. Der einfache Satz nach Tabelle der Anwaltskosten gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beträgt 1.279,00 Euro bei einem Gegenstandswert von 50.000 Euro. Daraus ergibt sich die Geschäftsgebühr:
1,3 x 1279,00 Euro = 1.662,70 Euro.
Gemäß RVG VV 2300 gibt es für die Geschäftsgebühr eine Spannbreite vom 0,5-fachen bis zum 2,5-fachen Gebührensatz. Die Gebühr umfasst das Betreiben des Geschäfts inklusive Information und Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags. Ein mehr als 1,3-facher Satz kann nur dann berechnet werden, wenn der Fall schwierig und/oder die Bearbeitung besonders umfangreich ist. Wenn ein Anwalt mehrere Mandanten in der gleichen Sache vertritt, erhöhen sich die Gebühren um 0,3 Gebührensätze pro Person bis zu einem Höchstwert von 2,0 (gemäß Nr. 1008 Vergütungsverzeichnis VV des RVG). Davon gibt es eine Ausnahme, und zwar beim Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides. Hier gibt es keine Erhöhungsgebühr bei mehreren Mandanten. Wenn die außergerichtliche Einigung nicht möglich war und ein gerichtliches Verfahren angestrengt wird, wird die Hälfte der Geschäftsgebühr (maximal 0,75-facher Gebührensatz) auf die Verfahrensgebühr angerechnet.
1.2 Außergerichtliche Anwaltskosten in Summe
Die Anwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit für Herrn Schulz setzen sich wie folgt zusammen:
Geschäftsgebühr: 1.662,70 Euro
Post-Pauschale: + 20,00 Euro
19 % MwSt.: + 319,71 Euro
Summe = 2.002,41 Euro
Die Berechnung schließt eine Pauschale von 20 Euro für Post und Telekommunikation nach RVG VV 7002 ein. Eventuell sind die Auslagen unter diesem Posten höher, das muss jedoch nachgewiesen werden. Dann ist die komplette Abrechnung nach VV 7001 möglich.
Darüber hinaus gibt es sonstige Kosten, die eventuell anfallen können – zum Beispiel Pauschalen für Fahrtkosten, Ablichtung von Gerichtskosten oder für Geschäftsreisen. Diese sonstigen Kosten sind individuell und wurden nicht berücksichtigt.
2. Mahnverfahren
2.1 Verfahrensgebühr: Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids und eines Vollstreckungsbescheids
Wenn der Anwalt einen Mandanten im Mahnverfahren vertritt, entsteht eine Gebühr. Sie umfasst zum Beispiel die Beratung, die Beantragung des Bescheids (Vollstreckungsbescheid oder Mahnbescheid) und weitere Leistungen.
2.1.1 Verfahrensgebühr Mahnbescheid
Die Anwaltskosten, die für den Erlass eines Mahnbescheids entstehen, richten sich ebenfalls nach dem Streitwert von 50.000 Euro. Die Berechnung erfolgt analog RVG. Herr Schulz muss Anwaltskosten in Höhe des 1-fachen Gebührensatzes erbringen. Allerdings reduziert sich die Gebühr in diesem Fall, da die Hälfte der Geschäftsgebühr (maximal 0,75-facher Satz) angerechnet wird. Zur Erinnerung: Die Geschäftsgebühr betrug den 1,3-fachen Satz, entsprechend wird der 0,65-fache Satz angerechnet. Es bleibt der 0,35-fache Gebührensatz, den Herr Schulz zahlen muss. Berechnung der Verfahrensgebühr:
0,35 x 1279,00 Euro = 447,65 Euro
2.2.2 Verfahrensgebühr Vollstreckungsbescheid
Für einen Vollstreckungsbescheid beträgt die Verfahrensgebühr den 0,5-fachen Gebührensatz für den Antragsteller. Das bedeutet für diesen Fall:
0,5 x 1279,00 Euro = 639,50 Euro
Die Regelungen zur Verfahrensgebühr finden sich im RVG unter den Nr. 3305, 3307 und 3308. Die Höhe für den Antragsteller liegt beim Mahnbescheid beim 1-fachen Gebührensatz, für den Antragsgegner beim 0,5-fachen Satz. Beim Vollstreckungsbescheid liegt die Gebühr beim 0,5-fachen Satz für den Antragsteller und beim 0-fachen Satz für den Antragsgegner. Im Fall des Mahnbescheids gibt es einen Erhöhungssatz von 0,3 für jeden weiteren Antragsteller, beim Vollstreckungsbescheid gibt es diese Erhöhung nicht. Die Gebühr setzt sich zusammen aus dem Betreiben des Geschäfts inklusive Information.
2.2 Anwaltskosten für das Mahnverfahren insgesamt
Die Anwaltskosten für Herrn Schulz, die sich aus dem Mahnverfahren für ihn als Antragsteller ergeben, setzen sich wie folgt zusammen:
Verfahrensgebühr Mahnbescheid: 447,65 Euro
Verfahrensgebühr Vollstreckungsbescheid: + 639,50 Euro
Post-Pauschale: + 20,00 Euro
19 % MwSt.: + 210,36 Euro
Summe = 1.317,51 Euro
Die Berechnung schließt eine Pauschale von 20 Euro für Post und Telekommunikation nach RVG VV 7002 ein. Eventuell sind die Auslagen unter diesem Posten höher, das muss jedoch nachgewiesen werden. Dann ist die komplette Abrechnung nach VV 7001 möglich.
Sonstige Kosten (nach RVG 7000 und 7003 ff.) fallen ggf. individuell an und wurden nicht einbezogen.
3. Anwaltskosten für die 1. Instanz
3.1 Verfahrensgebühr 1. Instanz
Die Vorbereitung des Verfahrens sowie das Verfahren selbst umfassen verschiedene Tätigkeiten, etwa zur Erstellung des Entwurfs der Klageschrift und für deren Einreichung. Dadurch entsteht für Herrn Schulz eine Verfahrensgebühr. Der Streitwert beträgt weiterhin 50.000 Euro, der 1-fache Gebührensatz liegt gemäß § 13 RVG bei 1279,00 Euro. Die Höhe der Verfahrensgebühr in der ersten Instanz ist mit dem 1,3-fachen Satz festgelegt. Hierauf werden die Kosten der Verfahrensgebühr aus der vorangegangenen Beantragung des Mahnbescheids voll angerechnet. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) wird hier der volle 1-fache Satz herangezogen (und nicht der verminderte 0,35-fache Satz). Folglich ergeben sich Verfahrensgebühren in Höhe von 0,3 Gebührensätzen (1,3 – 1). Für den vorliegenden Fall bedeutet das:
0,3 x 1279,00 Euro = 383,07 Euro
Die Verfahrensgebühr für die erste Instanz ist im RVG unter Nr. 3100 geregelt. Hier ist der 1,3-fache Gebührensatz festgeschrieben. Wird der Anwalt von mehreren Mandanten beauftragt, erhöht sich die Gebühr pro Person um 0,3 Sätze (nach Nr. 1008 VV im RVG). Enthalten sind die Kosten für das Betreiben des Geschäfts inklusive Information.
3.2 Terminsgebühr in der 1. Instanz
Kommt es zu einem Termin zur Verhandlung, Erörterung oder Beweisaufnahme, entsteht dafür eine Gebühr. In der ersten Instanz liegt deren Höhe beim 1,2-fachen Satz. Der Streitwert beträgt wieder 50.000 Euro, der 1-fache Satz berechnet sich entsprechend zu 1279,00 Euro. Ermittlung der Terminsgebühr:
1,2 x 1279,00 Euro = 1534,80 Euro
Die Berechnung der Termingebühr ist unter Nr. 3104 im RVG zu finden, sie beträgt allgemein den 1,2-fachen Gebührensatz. Die Kosten entstehen für die Wahrnehmung der Termine vor Gericht sowie außergerichtliche Termine, sofern es keine individuellen, anderslautenden Vereinbarungen gibt. Die Terminsgebühr fällt nicht für gerichtliche Termine an, die nur der Verkündung der Entscheidung dienen. Außergerichtliche Termine und Besprechungen, für die eine Terminsgebühr anfällt, sind:
- Termine mit gerichtlich bestellen Sachverständigen
- Besprechungen, die darauf gerichtet sind, das Verfahren zu erledigen oder zu vermeiden (gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber)
3.3 Anwaltskosten für die 1. Instanz insgesamt
Für die erste Instanz entstehen die folgenden Anwaltskosten:
Verfahrensgebühr: 383,70 Euro
Terminsgebühr: + 1.534,80 Euro
Post-Pauschale: + 20,00 Euro
19 % MwSt.: + 368,32 Euro
Summe = 2.306,82 Euro
4. Anwaltskosten für den Rechtsstreit insgesamt
Die Gesamtkosten für den Rechtsanwalt ergeben sich aus den einzelnen Summanden. Das sind die außergerichtlichen Anwaltskosten, die Geschäftsgebühren für das Mahnverfahren und die Kosten für die Vertretung in der ersten Instanz:
Anwaltskosten außergerichtlich: 2.002,41 Euro
Anwaltskosten gerichtlichliches Mahnverfahren: + 1.317,51 Euro
Anwaltskosten 1. Instanz: + 2.306,82 Euro
Summe = 5.626,74 Euro
Umfangreiche Beweisaufnahme: erhöhte Kosten
Wenn im Rahmen des Verfahrens in einer Instanz eine umfangreiche Beweisaufnahme nötig ist, können sich die Kosten erhöhen. Das geschieht, wenn mindestens drei Beweisaufnahmen (Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen) anfallen. Dann steigen die Kosten um den 0,3-fachen Satz der jeweiligen Instanz für den Mehraufwand. (Im Beispiel 0,3 x 1279,00 Euro = 383,70 Euro).
Weitere Kosten
Es gibt einige weitere Kosten, die nur in Sonderfällen anfallen. Dazu gehören zum Beispiel Entschädigungen für Zeugen und Kosten für Sachverständige. Sie lassen sich im Vorfeld nicht ohne weitere Kenntnisse abschätzen. Fallen solche Kosten an, erhöhen sich die Gesamtkosten entsprechend.
5. Fazit
Herr Schulz erhält Recht und bekommt die ausstehenden 50.000 Euro in voller Höhe. Da der Gegner den Prozess verliert, muss dieser zusätzlich die Anwaltskosten für Herrn Schulz und die Gerichtskosten tragen.
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