Das Ehegattensplitting
Die Zusammenveranlagung von Ehegatten und das Ehegattensplitting stellen grundsätzlich eine steuerliche Förderung der Ehe als Erwerbs- und Verbrauchsgemeinschaft in Deutschland dar, die in letzter Zeit durchaus immer wieder Gegenstand politischer Diskussionen war. Doch worin besteht eigentlich der steuerliche Vorteil des Ehegattensplittings und greift dieser tatsächlich immer?
Voraussetzungen. Für die Zusammenveranlagung müssen die Ehegatten grundsätzlich beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und verheiratet sein. Des Weiteren dürfen sie nicht dauernd getrennt leben. Sind diese Voraussetzungen zu Beginn des Jahres gleichzeitig erfüllt oder im Laufe dessen eingetreten, können die Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen. Eine Mindestdauer für das Vorliegen der Voraussetzungen existiert nicht. Folglich ist auch eine Zusammenveranlagung direkt im Jahr der Heirat möglich. Die Zusammenveranlagung muss allerdings von beiden Ehegatten gewählt werden. Wählt einer die getrennte Veranlagung, werden beide Ehegatten getrennt veranlagt.
Funktionsweise. Bei der Zusammenveranlagung werden die Einkünfte der Ehegatten zusammengerechnet und ihnen gemeinsam zugerechnet. Anschließend wird im Rahmen des Ehegattensplittings das gemeinsame zu versteuernde Einkommen halbiert, dem Einkommensteuertarif unterworfen und die sich daraus ergebende Steuer schließlich verdoppelt.
Vorteile. Grundsätzlich gilt:
Je weiter die Einkommen der Ehegatten auseinander liegen, desto höher ist der Steuervorteil.
Warum ist dies so? Der deutsche Einkommensteuertarif ist progressiv ausgestaltet; d.h. der Steuersatz mit dem zusätzliches Einkommen versteuert wird, steigt an. Dieser sogenannte Grenzsteuersatz beginnt bei 14 Prozent und endet bei bis zu 45 Prozent. Je niedriger das Einkommen ist, desto geringer ist also prinzipiell auch der Grenzsteuersatz. Wenn nun das addierte Gesamteinkommen der Ehegatten halbiert wird, so können niedrigere Grenzsteuersätze erreicht werden. Dies ist dann der Fall, wenn ein Ehepartner sehr viel verdient und der andere sehr wenig. Auf diese Weise wird die Anwendung des hohen Grenzsteuersatzes beim Mehrverdienenden vermieden. Besonders hoch fällt die Steuerersparnis aus, wenn ein Ehepartner gar kein Einkommen generiert, da bei der Zusammenveranlagung grundsätzlich zwei Grundfreibeträge gewährt werden, die dann mit dem Einkommen des Alleinverdieners verrechnet werden können. Auch im Fall, dass ein Ehegatte einen Verlust erwirtschaftet und der andere positive Einkünfte erzielt, kann im Rahmen der Zusammenveranlagung der Verlust direkt mit den positiven Einkünften des Ehegattens verrechnet und so die Steuerlast gesenkt werden. Die Literatur spricht in diesem Falle vom sogenannten „innerehelichen Verlustausgleich“. Je näher die beiden Einkünfte der Ehepartner aneinander liegen, desto geringer ist allerdings auch die Steuerersparnis und kann sich bei exakt gleicher Höhe auch auf null reduzieren.
Gnadensplitting. Selbst bei Beendigung der Ehe durch den Tod kann, wenn auch zeitlich begrenzt, das Ehegattensplitting angewendet werden. Diese Möglichkeit wird als Gnadensplitting bezeichnet. Stirbt ein Ehegatte, so kann in diesem und im Jahr darauf der verwitwete Steuerpflichtige das Ehegattensplitting weiterhin wählen, falls die Ehegatten im Zeitpunkt des Todes beide die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung mit Ehegattensplitting erfüllt haben.