Regeln für Nebenjobs
Immer mehr Arbeitnehmer gehen einer Nebentätigkeit nach. Rund drei Millionen Menschen üben in Deutschland eine zweite Tätigkeit aus. Für diese Nebenjobs gelten diverse Regeln, die in diesem Beitrag dargestellt werden. Dabei setzen wir einen Nebenjob einem 450-Euro-Minijob gleich.
Zulässigkeit eines Nebentätigkeitsverbots Nebentätigkeiten sind fast immer zulässig. Arbeitgeber können innerhalb der Haupttätigkeit nicht ein Verbot für Nebentätigkeiten aussprechen. Richtig ist zwar, dass der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber seine gesamte Arbeitskraft schuldet. Dies gilt jedoch nur während der Arbeitszeit.
In seiner Freizeit darf der Arbeitnehmer jedoch einer weiteren Tätigkeit nachgehen oder sich ehrenamtlich engagieren. Eine Genehmigung durch den Arbeitgeber ist nicht erforderlich.
Im Arbeitsvertrag kann jedoch vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer sämtliche Nebentätigkeiten seinem Arbeitgeber mitteilen muss. Zulässig sind auch Nebentätigkeitsverbote mit einem Einwilligungsvorbehalt. Nach solchen Vereinbarungen hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Erteilung der Genehmigung, soweit betriebliche Interessen der Nebentätigkeit nicht entgegenstehen. Ein solches Interesse kann z. B. bei einer Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen bestehen.
Nebenjob und SozialversicherungDie sozialversicherungsrechtliche Beurteilung eines Nebenjobs hängt stark von dem Einzelfall ab.
Hat der Arbeitnehmer ohne eine Hauptbeschäftigung mehrere Minijobs mit einem Entgelt bis 450 Euro monatlich, dann werden die Entgelte addiert. Wird bei Zusammenrechnung mehrerer 450-Euro-Minijobs die monatliche Grenze von 450 Euro überschritten, so handelt es sich um versicherungspflichtige Beschäftigungen, die bei der zuständigen Krankenkasse zu melden sind.
Arbeitnehmer, die bereits einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nachgehen, können daneben nur einen 450-Euro-Minijob ausüben. Der zweite und jeder weitere 450-Euro-Minijob wird mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und ist in der Regel versicherungspflichtig in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Lediglich Arbeitslosenversicherungsbeiträge müssen für diese Beschäftigungen nicht gezahlt werden. Ausgenommen von der Zusammenrechnung mit der versicherungspflichtigen Beschäftigung wird der zeitlich zuerst aufgenommene Minijob.
Bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung eines Minijobs von Rentnern oder Pensionären sind keine Besonderheiten zu beachten. Der Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung ist auch für diesen Personenkreis zu zahlen. Es gelten jedoch unterschiedlich hoch bemessene Hinzuverdienstgrenzen vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze, die bei Nichtbeachtung zur Kürzung bzw. zum Wegfall der Rente oder Versorgung führen können.
Der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung beträgt bei Minijobs im gewerblichen Bereich 13 %, zur Rentenversicherung 15 %. Der Beitragsanteil des Arbeitnehmers bei einer Versicherungspflicht in der Rentenversicherung beläuft sich auf 3,9 %.
Bei Minijobs in Privathaushalten weichen die Werte ab: Der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung und zur Rentenversicherung beträgt jeweils 5 %. Der Beitragsanteil des Arbeitnehmers bei Versicherungspflicht in der Rentenversicherung beträgt in diesem Fall 13,9 %.
Nebenjob und LohnsteuerDas Arbeitsentgelt von Minijobbern ist immer steuerpflichtig. Die Lohnsteuer kann pauschal oder nach den Lohnsteuermerkmalen erhoben werden, die dem zuständigen Finanzamt vorliegen.
Die Lohnsteuer vom Arbeitsentgelt kann nach Maßgabe der Lohnsteuermerkmale erhoben werden. Die Höhe des Lohnsteuerabzugs hängt dann von der Lohnsteuerklasse ab. Bei den Lohnsteuerklassen I (Alleinstehende), II (bestimmte Alleinerziehende mit Kind) oder III und IV (verheiratete Arbeitnehmer/-innen) fällt für das Arbeitsentgelt bis 450 Euro keine Lohnsteuer an; bei den Lohnsteuerklassen V oder VI erfolgt hingegen schon bei geringen Arbeitsentgelten ein Steuerabzug.
Wird die Lohnsteuer nicht nach den Lohnsteuermerkmalen erhoben, ist die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für einen 450-Euro-Minijob mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz von insgesamt 2 % des Arbeitsentgelts zu erheben. In dieser einheitlichen Pauschsteuer ist neben der Lohnsteuer auch der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer enthalten. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber für seinen geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 % entrichtet Hat der Arbeitgeber für das Arbeitsentgelt eines 450-Euro-Minijobs den Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung von 15 % nicht zu entrichten, kann er die pauschale Lohnsteuer mit einem Steuersatz von 20 % des Arbeitsentgelts erheben. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer nach dem jeweiligen Landesrecht.
Der Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung ist z. B. dann nicht zu entrichten, wenn die Beschäftigung mit einer weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigung zusammenzurechnen ist, deshalb in der Rentenversicherung Versicherungspflicht besteht und Regelbeiträge gezahlt werden.
Es stellt sich häufig die Frage, ob die Individualversteuerung nach den Lohnsteuermerkmalen oder die Pauschalversteuerung günstiger ist. Dies ist nicht allgemein zu beantworten. Die Individualversteuerung kann sich jedoch im Nachhinein bei Abgabe der Steuererklärung als nachteilig für den Arbeitnehmer herausstellen. Der Mini-Job ist dann nämlich in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Bei Ehepaaren kann es aufgrund der Steuerklassenwahl nach Abgabe der Steuererklärung durch die Zusammenveranlagung im Nachgang zu einer höheren Versteuerung kommen.