Mehrwertsteuer-Paket der EU
Mit dem Mehrwertsteuer-Paket der EU werden zum 1.1.2015 Änderungen beim Ort von Dienstleistungen vollzogen. So werden elektronische Dienstleistungen aus den Bereichen Telekommunikation, Rundfunk und elektronische Dienstleistungen an Privatpersonen in der EU in dem Wohnsitzstaat der Privatperson der Umsatzsteuer unterliegen.
Im Ausland tätige Unternehmen dürfen ihren EU-Privatkunden daher ab 2015 keine deutsche Umsatzsteuer mehr berechnen. Der Prozess soll dabei durch das sogenannte Mini-One-Stop-Shop(MOSS)-Verfahren vereinfacht werden.
Ort der „sonstigen Leistung“ Nach der Neuregelung ist der Wohnsitzort der Privatpersonen für Telekommunikationsleistungen, Rundfunk- und Fernsehleistungen und bei auf elektronischem Weg erbrachten Leistungen der Ort der sonstigen Leistung. Nach dem sogenannten Verbrauchslandprinzip wird der Umsatz dann im Land des Verbrauchs besteuert.
Verbrauchslandprinzip Diese Regelungen werden Unternehmen betreffen, die an Privatpersonen leisten. Während die Leistungen bisher an ihrem Sitz steuerbar waren, ist zukünftig das Wohnsitzland des Privatkunden entscheidend. Ein deutscher Unternehmer mit elektronischen Dienstleistungen für private Verbraucher in anderen EU-Ländern hat seine Umsätze nach der früheren Rechtslage in seiner deutschen Umsatzsteuererklärung berücksichtigen können. Zukünftig müssten die Umsätze grundsätzlich in jedem einzelnen Land, in dem er Leistungen an private Endverbraucher erbringt, erklärt werden. Hier greift das MOSS-Verfahren, das diesen Vorgang vereinfachen soll.
Leistungen an Privatpersonen Die Neuregelung umfasst Telekommunikationsleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen. Hierzu zählen:
- Bereitstellung von Websites, Webhos—ting, Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen. Hierzu gehören z. B. die automatisierte Online-Fernwartung von Programmen, die Fernverwaltung von Systemen, das Online-Data-Warehousing (Datenspeicherung und -abruf auf elektronischem Weg), Online-Bereitstellung von Speicherplatz nach Bedarf.
- Bereitstellung von Software und deren Aktualisierung. Hierzu gehört z. B. die Gewährung des Zugangs zu oder das Herunterladen von Software (wie z. B. Beschaffungs- oder Buchhaltungsprogramme, Software zur Virusbekämpfung) und Updates, Bannerblocker (Software zur Unterdrückung der Anzeige von Webbannern), Herunterladen von Treibern (z. B. Software für Schnittstellen zwischen PC und Peripheriegeräten wie z. B. Drucker), automatisierte Online-Installation von Filtern auf Websites und automatisierte Online-Installation von Firewalls.
- Bereitstellung von Bildern, wie z. B. die Gewährung des Zugangs zu oder das Herunterladen von Desktop-Gestaltungen oder von Fotos, Bildern und Bildschirmschonern.
- Bereitstellung von Texten und Informationen. Hierzu gehören z. B. E-Books und andere elektronische Publikationen, Abonnements von Online-Zeitungen und Online-Zeitschriften, Web-Protokolle und Website-Statistiken, Online-Nachrichten, Online-Verkehrsinformationen und Online-Wetterberichte, Online-Informationen, die automatisch anhand spezifischer vom Leistungsempfänger eingegebener Daten etwa aus dem Rechts- und Finanzbereich generiert werden (z. B. regelmäßig aktualisierte Börsendaten), Werbung in elektronischen Netzen und Bereitstellung von Werbeplätzen (z. B. Bannerwerbung auf Websites und Webpages).
- Bereitstellung von Datenbanken, wie z. B. die Benutzung von Suchmaschinen und Internetverzeichnissen.
- Bereitstellung von Musik (z. B. die Gewährung des Zugangs zu oder das Herunterladen von Musik auf PC, Mobiltelefone usw. und die Gewährung des Zugangs zu oder das Herunterladen von Jingles, Ausschnitten, Klingeltönen und anderen Tönen).
- Bereitstellung von Filmen und Spielen, einschließlich Glücksspielen und Lotterien. Hierzu gehören z. B. die Gewährung des Zugangs zu oder das Herunterladen von Filmen und die Gewährung des Zugangs zu automatisierten Online-Spielen, die nur über das Internet oder ähnliche elektronische Netze laufen und bei denen die Spieler räumlich voneinander getrennt sind.
- Bereitstellung von Sendungen und Veranstaltungen aus den Bereichen Politik, Kultur, Kunst, Sport, Wissenschaft und Unterhaltung. Hierzu gehört z. B. der Web-Rundfunk, der ausschließlich über das Internet oder ähnliche elektronische Netze verbreitet und nicht gleichzeitig auf herkömmlichen Weg ausgestrahlt wird.
- Erbringung von Fernunterrichtsleistungen. Hierzu gehört z. B. der automatisierte Unterricht, der auf das Internet oder ähnliche elektronische Netze angewiesen ist, auch sog. virtuelle Klassenzimmer. Dazu gehören auch Arbeitsunterlagen, die vom Schüler online bearbeitet und anschließend ohne menschliches Eingreifen automatisch korrigiert werden.
- Online-Versteigerungen (soweit es sich nicht bereits um Webhosting-Leistungen handelt) über automatisierte Datenbanken und mit Dateneingabe durch den Leistungsempfänger, die kein oder nur wenig menschliches Eingreifen erfordern (z. B. Online-Marktplatz, Online-Einkaufsportal);
- Internetservice-Pakete, die mehr als nur die Gewährung des Zugangs zum Internet ermöglichen und weitere Elemente umfassen (z. B. Nachrichten, Wetterbericht, Reiseinformationen, Spielforen, Webhosting, Zugang zu Chatlines usw.).
MOSS-Verfahren Nach dem MOSS-Verfahren wird es dem Unternehmen ermöglicht, die Umsätze in dem EU-Staat zu erklären, in dem es ansässig ist. Es wird also vermieden, dass es sich in allen EU-Ländern, in denen seine Privatkunden ansässig sind, umsatzsteuerlich registrieren und dort lokale Umsatzsteuererklärungen abgeben muss. Voraussetzung ist, dass sich der Unternehmer für das MOSS-Verfahren registrieren lässt. Zusätzlich zu Umsatzsteuer-Voranmeldung und Zusammenfassender Meldung (ZM) muss der Unternehmer dann vierteljährliche Erklärungen über die erzielten Umsätze übermitteln. Innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf des Besteuerungszeitraums (Quartal) hat der EU-Unternehmer eine besondere Erklärung mit folgendem Inhalt abzugeben:
- die im Besteuerungszeitraum ausgeführten Umsätze, für die die Sonderregelung gilt (aufgegliedert nach dem jeweiligen EU-Mitgliedsstaat, in dem sie erbracht wurden),
- den Gesamtbetrag der entsprechenden Steuer (aufgegliedert nach Steuersätzen), sowie die anzuwendenden Umsatzsteuersätze und
- die Gesamtsteuerschuld.
In Deutschland wird das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zuständig sein.