Videoaufnahme und Detektiv nur in wenigen Fällen legal
Wer betriebsschädigende Mitarbeiter per Kamera und Privatermittler überführen will, muss das gut mit dem Anwalt besprechen – Verstöße gegen Bundesdatenschutz- und Persönlichkeitsrecht sind sehr teuer.
Solche Mitarbeiter sind der Albtraum eines jeden Vorgesetzten: In Tschechien ist eine 55-jährige Frau zu drei Jahren Gefängnis und einer Entschädigungszahlung von etwa 38.000 Euro verurteilt worden, weil sie ihrer Chefin regelmäßig Abführmittel ins Wasser gemischt hat. Die Geschädigte litt jahrelang an für die Ärzte unerklärlichen gesundheitlichen Problemen wie Durchfall, Erbrechen, heftigen Bauchschmerzen, Schwindel, Müdigkeit und Gliederschmerzen. Auf einen Verdacht hin wurde darum eine versteckte Kamera im Büro installiert, die schließlich den Übergriff dokumentierte: Aufnahmen zeigten, wie die Angestellte eine große Dosis Abführmittel ins Glas ihrer Chefin mischte und mit einem Kugelschreiber umrührte – bevorzugt zu wichtigen beruflichen Terminen. Offenbar hoffte sie, dass ihre angeschlagene Vorgesetzte dann eine schlechte Figur machen und sie selbst deshalb Karrierevorteile haben würde.
Verdeckte Videoüberwachung ist nur das letzte Mittel
Ich bin kein Jurist. Aber ich schätze, dass auch hierzulande in so einem Fall der Einsatz versteckter Kameras möglich wäre – natürlich abgestimmt mit einem Rechtsanwalt und dem Betriebsrat, damit nicht gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verstoßen wird, das den Beschäftigten die Wahrung ihrer Privatsphäre im Betrieb garantiert. Gut trifft es die Einordnung im Blog „datenschutz notizen“: „Die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts belegt, dass weniger in das Persönlichkeitsrecht eingreifende Mittel ergebnislos ausgeschöpft sein müssen, bis die verdeckte Videoüberwachung ein legitimes Mittel darstellt.“
Datenschutz- und Persönlichkeitsrecht unbedingt beachten
Keinesfalls sollten sich Unternehmer – verlockt durch die Verfügbarkeit sehr leistungsfähiger, preiswerter und unauffälliger Aufzeichnungstechnik – dazu hinreißen lassen, einfach mal loszufilmen. Das gilt für die zunehmend beliebter werdenden Dashcams ebenso wie für fest installierte Anlagen zur Überwachung des Firmengeländes, die eventuell angrenzende Grundstücke und Verkehrswege erfassen. „Videoüberwachung – Viele Unternehmer wissen nicht, was gilt“ betitelt „handwerk magazin“ den Bericht unter anderem über eine Bäckerei mit 90 Filialen, die zum Verhindern von Diebstählen auf permanente Komplettüberwachung aller Kunden plus Mitarbeiter setzte und erst vom zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten gebremst sowie zum Einhalten der gesetzlichen Vorschriften bewegt werden konnte.
Nur bei Verdacht auf Straftat einen Detektiv einsetzen
Kritisch ist aber nicht nur die Videoüberwachung, sondern das Nachspionieren allgemein – beliebt etwa zum Überführen krankgeschriebener Mitarbeiter, die sich woanders etwas dazuverdienen oder intensiv am eigenen Haus herumwerkeln könnten. Hier greift ebenfalls das Bundesdatenschutzgesetz. Im konkreten Fall entschied das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, die Erkenntnisse eines Detektivs dürften nicht im Kündigungsschutzprozess berücksichtigt werden, obwohl sie zeigten, dass der Beschäftigte in einem anderen Betrieb genau jene Tätigkeiten ausgeführt hatte, die er seinem Arbeitgeber wegen der Krankschreibung vorenthielt. Das Beobachten eines Arbeitnehmers, so die Richter, stelle eine Datenerhebung und -verarbeitung dar. Die dürfe laut BDSG aber nur geschehen, wenn sie entweder für die Durchführung des Beschäftigtenverhältnisses oder zur Aufdeckung einer Straftat bei einem konkreten Verdacht erforderlich sei. Beides war hier nicht der Fall.
Wer also an der Aufrichtigkeit eines Mitarbeiters zweifelt, sollte besser mit dem Anwalt den probaten Weg zur Beweisermittlung besprechen, statt einfach einen Detektiv zu engagieren oder Überwachungskameras zu installieren.
Schlimmstenfalls bekommt der Firmenchef sonst für teures Geld nur Ergebnisse, die das Gericht nicht verwertet, und muss obendrein ein Bußgeld wegen eines Verstoßes gegen das Bundesdatenschutzgesetz zahlen.
Bei Fragen sprechen Sie uns gerne an.
Quelle: www.trialog-unternehmerblog.de
Herausgeber: DATEV eG, Nürnberg