Die Berechnung von Beiträgen zur Sozialversicherung nach dem „Phantomlohn“
Häufig haben Unternehmen Sozialversicherungsbeiträge aus einem zu geringen Entgelt berechnet. In der Praxis spricht man in diesem Fall von der „Phantomlohnfalle“. Die Feststellung eines Phantomlohns stellt einen häufigen Schwerpunkt in der Sozialversicherungsprüfung dar.
Dieser Artikel erklärt zunächst, was ein Phantomlohn ist, und nennt die wichtigsten Gründe für einen Phantomlohn.
Definition Phantomlohn
Arbeitnehmer haben aus ihrem Arbeits- oder Tarifvertrag Anspruch auf Vergütung ihrer Arbeitsleistung. Während im Steuerrecht das sogenannte Zuflussprinzip gilt – Einnahmen sind demnach in dem Zeitpunkt zugeflossen, in dem der Steuerpflichtige über sie verfügen kann –, kommt in der Sozialversicherung das Entstehungsprinzip zur Anwendung.
Hiernach werden Beiträge auf das Arbeitsentgelt bereits dann fällig, wenn der Anspruch des Arbeitnehmers entstanden ist. Dies gilt unabhängig von der tatsächlichen Zahlung. Die Beitragsansprüche der Sozialversicherungsträger richten sich also nach dem geschuldeten Arbeitslohn. Der Phantomlohn entsteht damit, sobald der Arbeitnehmer ein höheres Entgelt beanspruchen kann, als er tatsächlich erhalten hat bzw. von dem Sozialversicherungsbeiträge erhoben worden sind. Wird innerhalb einer Betriebsprüfung ein Phantomlohn festgestellt, steht den Sozialversicherungsträgern ein Nachzahlungsanspruch zu.
Phantomlohn bei Mindestlohn
Häufig entsteht der Phantomlohn im Zusammenhang mit dem gesetzlichen Mindestlohn. Dieser beträgt ab 1.1.2017 8,84 Euro pro Stunde. Werden ein unterhalb des Mindestlohns liegender Stundenlohn bezahlt und auf dieser Grundlage die Sozialversicherungsbeiträge berechnet, ist bereits der Phantomlohn entstanden. Die Sozialversicherung wird die Sozialversicherungsbeiträge aus dem Mindestlohn von 8,84 Euro berechnen.
Ähnlich verhält es sich, wenn der Arbeitnehmer unterhalb eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder eines Branchenmindestlohns wie in der Pflegebranche vergütet wird.
Phantomlohn bei Entgeltfortzahlung
Im Krankheitsfall hat ein Arbeitnehmer bis zu 6 Wochen nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf die Fortzahlung seines Arbeitsentgelts. Dem Arbeitnehmer ist das Gehalt weiter zu bezahlen, welches er bei tatsächlicher Arbeitsleistung erhalten hätte. Hierzu zählen insbesondere der Stunden- bzw. Monatslohn. Auch Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit müssen weiter gezahlt werden, wenn diese bei Arbeitsleistung angefallen wären. Bei der Entgeltfortzahlung müssen Zulagen nicht berücksichtigt werden, wenn diese wie z. B. Schmutzzulagen nicht entstehen.
Phantomlohn bei Urlaubsentgelt
Eine weitere wichtige Phantomlohnfalle sollten Sie im Zusammenhang mit Urlaubsentgelten kennen. Während des Urlaubes des Arbeitnehmers ist diesem das Arbeitsentgelt in Höhe des durchschnittlichen Arbeitsverdiensts der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn weiterzubezahlen. Hierbei werden bezahlte Überstunden oder Lohnkürzungen z. B. wegen Kurzarbeit nicht berücksichtigt.
Folgen
Die Deutsche Rentenversicherung darf aus einem Phantomlohn Sozialversicherungsbeiträge für vier Jahre nachfordern. Zudem fallen Säumniszuschläge an. Der Arbeitgeber kann dabei vom Arbeitnehmer nur für drei Monate dessen Anteil an den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen einbehalten.
Fazit
Zu Recht spricht man in der Praxis von der „Phantomlohnfalle“. Wer in diese reintappt, hat mit erheblichen Nachzahlungen zu rechnen. Ein besonderes Augenmerk ist auch auf die Auswirkung des Phantomlohns auf die versicherungsrechtliche Beurteilung zu lenken: Insbesondere bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen ist dies relevant, wenn die Entgeltgrenze von 450 Euro durch den Phantomlohn überschritten wird. Der Arbeitnehmer ist damit nicht mehr geringfügig beschäftigt. Vielmehr sind in diesem Fall die Sozialversicherungsbeiträge nach der Gleitzonen-regelung zu ermitteln.
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