Aktuelle Entscheidungen zum Handel im Internet
Der Handel im Internet scheint immer komplizierter. Der Händler muss sich die nicht immer einfach zu beantwortenden Fragen stellen, wen er kontaktieren darf, ob er alle Pflichtangaben im Angebot oder auf seiner Homepage machen muss oder ob er neue rechtliche Bestimmungen wie die neue Widerrufsbelehrung im vergangenen Jahr abmahnsicher implementiert hat.
Bereits hier haben wir über den vorzeitigen Abbruch einer eBay-Auktion berichtet. Das hierzu ergangene Urteil zeigte, dass der vorzeitige Abbruch einer Versteigerung bei eBay dramatische Folgen haben kann. eBay-Verkäufer sollten eine Auktion daher nicht abbrechen, weil der Verkauf sich nicht lohnt.
Es gibt also viele Fallstricke, die im E-Commerce zu beachten sind. In der vergangenen Zeit sind einige Urteile ergangen, die Sie kennen sollten, um nicht Gefahr zu laufen, in eine solche Falle zu tappen. Wir stellen Ihnen die wichtigsten Urteile vor:
Nur im Internet abrufbare Widerrufsbelehrung nicht ausreichend
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 15.5.2014 (Az. III ZR 368/13) entschieden, dass eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nur dann erfolgt, wenn der Händler seinem Kunden die Widerrufsbelehrung in Textform zur Verfügung stellt.
In dem dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der Anbieter die Widerrufsbelehrung auf seiner Website im Bestellprozess zum Download angeboten und mit einer Checkbox bestätigen lassen, dass der Kunde die Widerrufsbelehrung zur Kenntnis genommen und ausgedruckt oder abgespeichert hatte. Notwendig ist also, dass der Kunde die Widerrufsbelehrung sowohl in Textform als auch wie per E-Mail erhält.
Double-Opt-in bei Newslettern keine unzulässige Werbung
Das „Double-Opt-in“ beschreibt ein zweistufiges Verfahren, mit der potenzielle Kunden dem Unternehmer die Kontaktaufnahme genehmigen können. Zunächst sendet der Interessent seine E-Mail-Adresse an den Unternehmer, mit der er die Kontaktaufnahme genehmigt. Hierauf erhält der Interessent eine Bestätigungs-E-Mail, mit der er diese Kontaktaufnahme bestätigt.
Während manche Juristen annahmen, dass diese Bestätigungs-E-Mail unerlaubte Werbung sein kann, hat das OLG Celle nun mit Urteil vom 15.5.2014 (Az. 13 U 15/14) entschieden, dass die Aufforderung zur Bestätigung innerhalb des Double-Opt-in-Verfahrens keine unzulässige Werbung darstellt.
Button-Beschriftung im Online-Shop
Das OLG Hamm und das AG Köln haben Entscheidungen zur Button-Beschriftung in Online-Shops treffen müssen. Die Button-Lösung ist eine vom deutschen Gesetzgeber 2012 geschaffene Regelung zur Erhöhung der Transparenz im Online-Handel. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, muss diese gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.
Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 19.11.2013 (Az. 4 U 65/13) entschieden, dass die Beschriftung einer Schaltfläche zur mit „Bestellung abschicken“ nicht den Anforderungen genügt. Das Amtsgericht Köln hat mit Urteil vom 28.4.2014 (Az. 142 C 354/13) entschieden, dass ein Button mit „Kaufen” nicht ausreichend sei. Auch wenn die Urteile nicht immer nachvollziehbar sind, sollte aus Gründen der Rechtssicherheit der Button mit „zahlungspflichtig bestellen“ beschriftet werden.
Kein Anspruch auf Löschung einer Bewertung auf Bewertungsplattform
Ein Arzt wurde in dem Bewertungsportal jameda.de negativ bewertet. Auf diesem Portal informieren sich Patienten über Erfahrungen anderer Patienten, die Schulnoten vergeben haben. Der negativ bewertete Arzt verlangte von dem Portalbetreiber die Löschung der Notenbewertung, was dieser ablehnte.
Das Landgericht Kiel hat mit Urteil vom 6.12.2013 (Az. 5 O 372/13) entschieden, dass dem Arzt kein Anspruch auf Löschung der Notenbewertung bezüglich der Punkte „Behandlung“, „Aufklärung“, „Praxisausstattung“ und „telefonische Erreichbarkeit“ zustand. Das Gericht sah die Bewertungen von der Meinungsfreiheit gedeckt.
AGB-Klausel, die ausschließlich deutsches Recht als Vertragsgrundlage vorsieht, kann unwirksam sein
Das OLG Oldenburg hatte darüber zu entscheiden, ob ein Online-Händler, dessen Angebote sich auch an Verbraucher im Ausland richten, in seinen AGB die Klausel „Diese Vertragsbedingungen unterliegen deutschem Recht.“ verwenden darf.
Mit Beschluss vom 23.9.2014 (Az. 6 U 113/14) teilte das Gericht mit, dass diese Klausel gegen § 307 BGB verstoßen hat. Damit kann eine solche Klausel gegenüber ausländischen Verbrauchern wettbewerbswidrig und damit abmahnfähig sein.
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