Vermeidung von Abmahnungen für Unternehmen im Internet
Immer mehr Unternehmer erhalten Abmahnungen, weil ihr Impressum fehlerhaft ist oder die Datenschutzerklärung nicht vollständig ist. Dieser Artikel gibt einen Überblick, wie die häufigsten Abmahnrisiken vermieden bzw. minimiert werden können.
Bei der Abmahnung handelt es sich um eine Aufforderung, einen Rechtsverstoß zu beseitigen und ihn künftig zu unterlassen. Da die Abmahnung meist von einem Rechtsanwalt im Auftrag des Verletzten vorgenommen wird, entstehen durch die Abmahnung selbst Anwaltskosten. Die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit werden nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnet und sind vom Gegenstandswert abhängig.
Der Gegenstandswert der Abmahnung wird am wirtschaftlichen Interesse des Abmahnenden an der Unterlassung des abgemahnten Handelns festgemacht. Im Wettbewerbsrecht sind Gegenstandswerte in Höhe von 25.000 Euro nicht unüblich.
Abmahnrisiko Impressum Fehler im Impressum können von Wettbewerbern abmahnbar sein. Grund für eine Abmahnung kann zum einen sein, dass das Impressum nicht von jeder Seite aus erreichbar ist. Zum anderen gilt als Abmahngrund, dass die Pflichtangaben des Anbieters nicht vollständig sind.
Zu den Pflichtangaben zählen die Angabe von Aufsichtsbehörden, der vollständige Firmenname in Übereinstimmung mit dem im Handelsregister eingetragenen Wortlaut, die Rechtsform der Gesellschaft, der Sitz der Gesellschaft, das Registergericht des Sitzes der Gesellschaft und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist sowie alle Geschäftsführer.
Abmahnrisiko Datenschutzerklärung Ein weiteres wichtiges Abmahnrisiko ist in der unvollständigen und nicht vorhandenen Datenschutzerklärung zu sehen. Fehlt eine Datenschutzerklärung gegenüber einem Verbraucher, liegt ein Verstoß gegen § 13 TMG vor. Hierin ist auch eine Gefährdung anderer Marktteilnehmer in der Wettbewerbsfähigkeit anzunehmen, da diese die Datenschutzerklärungen gegenüber Verbrauchern vornehmen müssen. Bei den unvollständigen Abmahnungen geht es insbesondere um fehlende Aussagen zu Analysetools wie Google Analytics oder Bestandteile wie Facebook oder Twitter.
Abmahnrisiko fehlende Telefon- und Telefaxnummer in Widerrufsbelehrung Seit Juni 2014 muss in einer Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer angegeben werden. Fehlt diese, kann dieser Fehler zu einer Abmahnung führen. Es kann auch erforderlich sein, eine Faxnummer in der Widerrufsbelehrung anzugeben.
Abmahnrisiko E-Mails, Newsletter Ein großes Risiko ist in dem Versand von E-Mails oder Newsletter – insbesondere von Werbung – an potenzielle Kunden zu sehen.
Werbung per E-Mail bedarf sowohl im B2C-Bereich wie auch im B2B-Bereich grundsätzlich der Einwilligung des Empfängers. So ist gesetzlich vorgesehen, dass das Versenden von E-Mails immer dann als unzumutbare Belästigung gilt, wenn der Empfänger keine aktive und ausdrückliche Einwilligung gegeben hat.
Die Einwilligung muss ausdrücklich, das heißt bewusst und aktiv erklärt werden. Für den Beweis, dass die Einwilligung tatsächlich vom Inhaber der verwendeten E-Mail-Adresse stammt, bietet das Double-Opt-in-Verfahren die größtmögliche Rechtssicherheit.
Das Double-Opt-in-Verfahren ist zweistufig aufgebaut. Im ersten Schritt trägt der Interessent seine E-Mail-Adresse in ein Formular ein. Das System des Anbieters verschickt unmittelbar danach eine Bestätigungs-E-Mail an die von dem Interessenten angegebene E-Mail-Adresse.
In der Bestätigungs-E-Mail wird der Empfänger gebeten, durch einen Klick auf den Bestätigungslink ein zweites Mal zu erklären, dass er zukünftig von Ihnen E-Mails erhalten möchte. Nur wenn der Empfänger den Klickt tätigt, darf seine E-Mail-Adresse genutzt werden.
Für E-Mail-Werbung im Rahmen bestehender Kundenbeziehungen sieht der Gesetzgeber eine Erleichterung unter engen Grenzen vor. Bestandskunden sind wie oben beschrieben Kunden, die bereits einen Kauf getätigt haben. Bei einer bestehenden Kundenbeziehung dürfen dem Kunden Werbe-E-Mails zugesendet werden, wenn der Kunde dieser Zusendung nicht widersprochen hat.
Fazit Unternehmen können sich vermutlich nicht vollständig davor schützen, von einem Wettbewerber oder einem Kunden abgemahnt zu werden. Sie können jedoch einige einfache Schritte gehen, um das Risiko, abgemahnt zu werden, zu minimieren.
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