Sachbezüge zum Arbeitslohn
Zum Arbeitslohn zählen alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Sie können in Geld, aber auch in Form von Sachwerten wie Wohnung, Kost, Waren oder Dienstleistung bestehen. Die Gewährung von Sachbezügen ist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber attraktiv, da diese steuer- und sozialversicherungsrechtliche Vorteile bieten.
Freigrenze für Sachzuwendungen Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern monatlich einen Sachbezug in Höhe von 44 € steuerfrei gewähren. Die Steuerfreiheit wird auch für die Sozialversicherung übernommen. Zusätzlich bleiben Sachzuwendungen des Arbeitgebers ab 1.1.2015 bis zu 60 € steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn sie anlässlich eines persönlichen Ereignisses ausgegeben werden. Zu den besonderen persönlichen Anlässen zählen Geburtstage, Hochzeit, Geburt eines Kindes oder runde Mitarbeiterjubiläen.
Freigrenzen gelten nebeneinander Beide Freigrenzen können Arbeitgeber nebeneinander ausschöpfen. Die Sachzuwendungsfreigrenze in Höhe von 44 € ist ein ereignisunabhängiger Monatswert. Der Arbeitnehmer kann zusätzlich bei persönlichen Anlässen eine Aufmerksamkeit in Höhe von 60 € erhalten. Bei mehreren Ereignissen in einem Monat – z. B. Geburt eines Kindes und Hochzeit des Arbeitnehmers – kann der Arbeitgeber sogar zwei Aufmerksamkeiten im Wert von jeweils bis zu 60 € gewähren.
Achtung: Freigrenze Für Arbeitgeber ist es wichtig zu beachten, dass es sich nicht um einen Freibetrag, sondern um eine Freigrenze handelt. Ein Freibetrag ist ein Betrag, der bei der Besteuerung immer frei bleibt. Er mindert also die Steuerbemessungsgrundlage. Bei Überschreitung des Freibetrags müssen nicht die gesamten Einnahmen versteuert werden. Nur der den Freibetrag übersteigende Teil der Einnahmen ist steuerpflichtig.
Eine Freigrenze ist ein Betrag, bis zu dem die Bemessungsgrundlage steuerfrei bleibt. Wird eine Freigrenze überschritten, ist aber die volle Bemessungsgrundlage zu besteuern. Es treten die Rechtsfolgen nicht nur für den die Freigrenze übersteigenden Betrag ein, sondern für den Gesamtbetrag.
Bei der Freigrenze handelt es sich um einen Monatsbetrag. Um zu ermitteln, ob die Sachbezüge unterhalb der 44-€-Grenze bleiben, werden sämtliche Sachbezüge in einem Monat zusammengerechnet. Es ist nicht möglich, die Freigrenze auf einen Jahresbetrag hochzurechnen.
Keine Geldbeträge Voraussetzung für die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit ist, dass der Arbeitgeber einen Sachbezug gewährt. Damit ist ausgeschlossen, dass der Arbeitnehmer (Teil-)Betrag ausgezahlt bekommt. Die Auszahlung selbst geringer Restbeträge muss ausgeschlossen sein.
Der Bundesfinanzhof hat jedoch entschieden, dass ein Gutschein über einen festen Eurobetrag steuerlich als Sachzuwendung anzusehen ist. Damit ist die jahrelange Verwaltungspraxis überholt, dass Gutscheine nur über eine eindeutige Beschreibung des Gegenstands und ohne Angabe eines Eurobetrags steuerfrei bleiben.
In der Praxis werden daher elektronische Gutscheine immer beliebter. Diese werden als wiederaufladbare Gutscheinkarte ausgegeben. Die Karte kann in den teilnehmenden Filialen direkt an der Kasse eingesetzt werden.
Fazit Sachbezüge bieten viele Vorteile für Arbeitnehmer und Arbeitgeber: Arbeitnehmer erhalten 44 € monatlich mehr netto. Der Arbeitgeber spart Steuern und Sozialabgaben. Wichtig ist jedoch, die beschriebenen Fallstricke zu beachten. Empfehlenswert ist so eine elektronische Variante der Gutscheingewährung.
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